Berufsunfähigkeitsversicherung:

Berufsunfähigkeitsversicherung:

Verweisung unzulässig:

In den Klauseln vieler Berufsunfähigkeitsversicherungen findet sich die
sog. Verweisung, die es dem Versicherer erlaubt, die versicherte Person bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit
auf einen anderen Beruf zu verweisen. Allerdings gibt es i. d. R. die Einschränkung, dass der
neue Beruf mit dem zuletzt ausgeübten Beruf vergleichbar sein sollte. Dies gilt vor allem im Hinblick
auf das soziale Ansehen, aber auch die Verdienstmöglichkeiten. In einem konkreten Fall hatte ein
Mann als Fachkraft 2.500 Euro monatlich verdient. Der Versicherer wollte ihn auf den Beruf des
Pförtners mit einer Gehaltseinbuße von 28% verweisen. Eine solche Einkommenseinbuße müs-
se der Mann nicht hinnehmen, sagten die Richter des OLG Hamm. Die Versicherung wurde zur
Zahlung der BU-Rente verpflichtet (Az: 20 U 17/07).
 

 

neueste Nachrichten

Sind Sie vom Hochwasser betroffen?

Hochwasserrisiko auf einen Blick.
In Sachsen startet ein gemeinsames Pilotprojekt der Versicherungswirtschaft und des Freistaates. Mieter, Hausbesitzer und Unternehmer können sich ab sofort im Internet informieren, wie stark ihr Gebäude durch Hochwasser und weitere Naturgefahren bedroht ist.

Weiterlesen...
 
ALTERSVORSORGE PRÜFEN!

Die Mehrheit der Deutschen ist davon überzeugt, dass sie sich im Alter finanziell einschränken muss.

Weiterlesen...
 
Privathaftpflicht für Studenten

Privathaftpflicht für Studenten

Brauchen Studenten eine eigene Haftpflichtversicherung, wenn die Eltern eine haben?

Weiterlesen...
 

In Zusammenarbeit mit: