Berufsunfähigkeitsversicherung:
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Berufsunfähigkeitsversicherung: |
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Verweisung unzulässig:
In den Klauseln vieler Berufsunfähigkeitsversicherungen findet sich die
sog. Verweisung, die es dem Versicherer erlaubt, die versicherte Person bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit
auf einen anderen Beruf zu verweisen. Allerdings gibt es i. d. R. die Einschränkung, dass der
neue Beruf mit dem zuletzt ausgeübten Beruf vergleichbar sein sollte. Dies gilt vor allem im Hinblick
auf das soziale Ansehen, aber auch die Verdienstmöglichkeiten. In einem konkreten Fall hatte ein
Mann als Fachkraft 2.500 Euro monatlich verdient. Der Versicherer wollte ihn auf den Beruf des
Pförtners mit einer Gehaltseinbuße von 28% verweisen. Eine solche Einkommenseinbuße müs-
se der Mann nicht hinnehmen, sagten die Richter des OLG Hamm. Die Versicherung wurde zur
Zahlung der BU-Rente verpflichtet (Az: 20 U 17/07).
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