Totalschaden durch hohe Reparaturkosten
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Kfz-Versicherer müssen Reparaturen an Unfallfahrzeugen nur zahlen... ... wenn die Kosten nicht höher sind als 130 Prozent des Fahrzeug-Zeitwerts. Das Amtsgericht München sah keine Veranlassung, diese Grenze im Einzelfall weiter auszudehnen, nur weil der Geschädigte an sei Fahrzeug gewöhnt war und es unbedingt behalten wollte (Az. 345 C 4756/09). Eine Frau war mit dem Renault Scenic ihres Ehemanns in München unterwegs gewesen, als ein anderer Autofahrer zu spät bremste und schuldhaft auffuhr. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten am Renault auf 7.243 Euro. Diesen Betrag verlangte der Besitzer von der Kfz-Versicherung des Unfallschuldigen als Schadenersatz. Der Versicherer zahlte aber nur 3.506 Euro und machte ein Kaufangebot für den Unfallwagen über 2.500 Euro. Nach Alter und Laufleistung sei der Renault zum Unfallzeitpunkt nur 5.500 Euro wert gewesen, das Regulierungsangebot sei ohnehin großzügig. Der Man klagte gegen den gegnerischen Kfz-Versicherer auf Erstattung der vollen Reparaturkosten: Er sei an genau dieses Fahrzeug gewöhnt und wolle es unbedingt weiter nutzen. Das Münchener Amtsgericht wies seine Klage jedoch ab. Wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 130 Prozent übersteigt, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so das Gericht. Der Kfz-Versicherer muss dann lediglich die Kosten für den Kauf eines ähnlichen Wagens erstatten. Der Wunsch des Geschädigten, das vertraute Fahrzeug zu behalten, werde durch die 130-Prozent-Grenze ausreichend berücksichtigt. Es sei unverhältnismäßig, dem Versicherer Reparaturkosten aufzubürden, die über dieser Grenze liegen. |






