KFZ-Schaden - Sie wurden geschädigt

Was müssen Sie beachten, wie kommen Sie zu Ihrem Recht? Welche Kosten können Sie in Anspruch stellen? Wenn Sie geschädigt wurden, gibt es einige Dinge zu beachten. Die wichtigsten Informationen hat Ihnen unser Makler Herr Rötsch in folgenden Zeilen dargestellt.

Die nachfolgenden Anmerkungen stellen nur Hinweise, jedoch keine vollständige Abhandlung zu einer Schadenregulierung dar.

Annahme:
Bei einem Unfall ist eindeutig klar, sie wurden geschädigt und haben zu 100% Anspruch auf Entschädigung. Fehlt Ihnen die Angabe zur gegnerischen Gesellschaft, weil sie nur ein Kennzeichen und einen Namen haben, so rufen sie einfach den Zentralruf der Autoversicherer unter 0180 25026 an. Bitte Zettel und Stift bereit halten. Sie werden oft gleich an die Versicherung durchgestellt und melden damit auch gleich den Schaden. Sie erfragen die Schadennummer und wo der Schaden bearbeitet wird (Adresse). Empfehlenswert ist trotz einer telefonischen Schadenmeldung, der schriftliche Anspruch. Dafür gibt es einen „Fragebogen für Anspruchsteller“

Ein ganz wichtiger Punkt ist die Schadenhöhe. Obwohl man geschädigt ist, hat man auch eine Pflicht zur Schadenminderung. Der Begriff Bagatell-Schadengrenze spielt hierbei eine wichtige Rolle. Liegt ein Schaden unter der Bagatell-Schadengrenze, so muss die gegnerische Versicherung nicht alle Kosten bezahlen. Also z.B. Vorsicht bei der Auftragserteilung von einem Gutachter. Ist ein Schaden höher als der Zeitwert des Fahrzeuges, gelten weitere gesonderte Regelungen, da man hier ggf. von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht.

Wie hoch ist nun die Bagatell-Schadengrenze? 

Dazu 2 Urteile (Auszugsweise):

OLG Naumburg vom 20.01.2006 Aktenzeichen 4 U 49/05
... dass im vorliegenden Fall bei einer Schadenshöhe von über 2.000,00 EUR die so genannte Bagatellgrenze, die im Regelfall zwischen 500,00 und 750,00 EUR angenommen wird, überschritten ist, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung, die diese Grenze bei 3.000,00 EUR ansetzen will, verkennt, dass es dem nicht sachverständigen Geschädigten schlicht unmöglich ist, bei - wie hier - nicht auf den ersten Blick erkennbar oberflächlichen Schäden den Schadenswert selbst zu beurteilen.
(/vgl. zur Bagatellgrenze: Wussow- Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2005, Kapitel 41, Rziff. 6; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. 2005, § 249 Rziff. 40; Staudinger-Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rziff. 122, sämtlich mit weiteren Nennungen).

„AG Leipzig vom 29.11.2005 Aktenzeichen 111 C 3450/05
Die Rechtsprechung verneint einen Schadensersatzanspruch in Fällen von Bagatellschäden. Als Grenze, bis zu der noch von einem so genannten Bagatellschäden ausgegangen werden kann, setzt das Gericht einen Betrag in Höhe von 750,00 EUR an. Die Bagatellschadensgrenze stellt jedoch keine starre Regelung dar. Sie ist vielmehr ein Indiz dafür, ab welcher Schadenshöhe der Unfall geschädigte Kfz-Halter einen Kfz- Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann, ohne dass ein Verstoß gegen die ihm grundsätzlich obliegende Schadens­minderungspflicht einzuwenden ist.

Die Geringfügigkeitsgrenze mag in vielen Fällen ein brauchbarer Anhaltspunkt sein. Da es zur Begründung des Anspruchs indessen auf die Einschätzung des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung ankommen muss, darf die Einschaltung eines Sachverständigen nur dann als nicht notwendig betrachtet werden, wenn auch für einen Laien ausgeschlossen werden kann, dass er der Sachverständigenberatung bedarf. Im Bereich der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen ist das nur dann der Fall, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden entstanden sind. Jedwede nach dem Unfallhergang oder dem Schadensbild vertretbare Zweifel, ob nicht verborgene Schäden entstanden sind, gehen insoweit zu Lasten des Schädigers (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Rdnr. 111, 3. Kapitel).

Daher können auch bei Reparaturkosten unter 750,00 EUR Kosten eines Sachverständigen zu ersetzen   oder   umgekehrt   im   Einzelfall   bei   höheren   Reparaturkosten   zu   versagen   sein….“ 

Diese beiden Auszüge lassen erkennen, das ein Schaden nicht gleich ein Schaden ist. Es ist daher ratsam, sich mit Ihrem Finanz- und Versicherungsmakler der MDF-Gruppe auszutauschen, um ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.

Ihnen können folgende Kosten als Schadenersatz zustehen:

Reparaturkosten, Wertminderung am Fahrzeug, Schmerzensgeld, Arbeitsausfall, eine Aufwandspauschale, Leihwagen oder Nutzungsausfall, Kosten für einen Rechtsanwalt,  Kosten für einen Gutachter, Gebühr für einen  Vorkostenanschlag,

Schmerzensgeld
Haben Sie bei einem Unfall körperliche Schäden erlitten, so steht Ihnen auch ein Schmerzensgeld zu. Die Voraussetzung ist natürlich eine notwendige ärztliche Behandlung. Oft hat man erst am nächsten Tag die Beschwerden. Die Höhe des Schmerzensgeldes, richtet sich nach der Art und Schwere der körperlichen Schäden. 

Schadenabrechung
Fall A – Sie lassen das Fahrzeug in der Werkstatt reparieren. Die Versicherung zahlt direkt an die Werkstatt
Fall B – Sie lassen sich den Schaden auszahlen, lt. Gutachten oder Vorkostenanschlag (fiktive Abrechnung). Hierbei wird Ihnen zunächst die Mehrwertsteuer abgezogen, da diese nicht anfällt. Lassen Sie das Fahrzeug dann doch in einer Werkstatt reparieren, so kann gegen einen Reparaturnachweis, die Mehrwertsteuer nachgezahlt werden.
Fall C – Sie lassen sich den Schaden auszahlen und leben mit dem Schaden am Fahrzeug, insofern dieses noch Verkehrstüchtig ist. Hier büßen sie die Mehrwertsteuer ein und würden bei einem erneuten Schaden, den nicht reparierten Vorschaden, abgezogen bekommen. Diese Schadenabwicklung ist nicht zu empfehlen.

Leihwagen oder Nutzungsausfall
Diese Leistung steht Ihnen nur bei der Reparatur des Fahrzeuges gegen Nachweise zu. 

Wertminderung
Diese Leistung gibt es nur bei neueren Fahrzeugen 

Aufwandspauschale
Hier werden üblicherweise 25 € für Ihren Aufwand an Telefonaten, Schriftverkehr und Fahrtkosten erstattet

Allzeit Gute Fahrt

 

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