Freundschaftsdienste richtig versichern
Private Umzüge haben schon so manche Freundschaft gefährdet, weil einer der Helfer einen Schaden angerichtet hat und niemand dafür aufkommen will. Eigentlich ein Fall für die Haftpflichtversicherung, oder? Die Gothaer klärt auf. Es gibt es einen juristischen Grundsatz zu Freundschaftsdiensten: Der Verursacher trägt die volle Verantwortung für Schäden. Selbst für gute Freunde hat der Gesetzgeber bislang keine Ausnahmen im Paragraphen 823 des BGB vorgesehen. Wer als Umzugshelfer den Fernseher fallen lässt oder die antike Kommode beim Heraustragen zerkratzt, der muss dafür zahlen. Das ist der Grundsatz. In Fällen mit lediglich geringer Schuld, wird jedoch unterstellt es sei ein „stillschweigender Haftungsausschluss“ vereinbart worden. Das haben sich die Gerichte einfallen lassen, um Umzugshelfer zu schützen. Es wird also so getan, als sei ein Vertrag geschlossen worden, durch den auf Schadenersatzansprüche verzichtet wird. Dabei werden leichte und grobe Fahrlässigkeit unterschieden Das Landgericht Aachen begründete das so: Ohne Haftungsverzicht wäre der Helfer nie bereit gewesen zu helfen (Az: 4 O 536/86). Aus gleichem Grund entließ das Amtsgericht Konstanz einen Mann aus der Haftung, der beim Nachbarn die Blumen gegossen und einen Wasserschaden angerichtet hatte (Az: 5 C 608/ 93). Die Folge dieser durch Rechtsprechung geschaffenen Ausnahme: Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, er geht leer aus. Dafür ist man doch versichert Indes ist es ist ein häufiges Missverständnis, dass eine private Haftpflichtversicherung immer zahlt. Wenn aber kein Schadenersatzanspruch besteht, ist der Kunde selber nicht haftbar und die Voraussetzungen für eine Schadenregulierung sind nicht erfüllt. Der „stillschweigende Haftungsverzicht“ wird nur bei geringer Schuld unterstellt, Juristen nennen das leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Umzugshelfer immer – und damit auch seine private Haftpflichtversicherung. Einen schweren Fernseher alleine die Treppe hoch zu schleppen befand zum Beispiel das Landgericht Dortmund als grob fahrlässig (Az: 1 S 164/03). Der Umzugshelfer haftete, die private Haftpflichtversicherung zahlte. Apropos grobe Fahrlässigkeit: Anders als etwa in der Hausratversicherung gibt es deswegen keine Einschränkung beim Versicherungsschutz. Kurz zusammengefasst: Bei leichter Fahrlässigkeit muss sich der Umzugshelfer keine Sorgen machen – er haftet in der Regel nicht. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Umzugshelfer, das wäre aber über seine private Haftpflichtversicherung gedeckt. Da wäre dann aber noch der Geschädigte, der unter Umständen auf einem Schaden sitzenbleibt. Dem kann mit modernen Policen vorgebeugt werden, bei denen auch für Freundschaftsdienste oder Gefälligkeiten geleistet wird. Ob der Umzugshelfer leicht oder grob fahrlässig Schaden angerichtet hat, spielt dann keine Rolle – die Haftpflichtversicherung zahlt. Die Finanz- und Versicherungsmakler der MDF Gruppe (Mitteldeutschen Finanz Gruppe) beachten diesen Leistungspunkt in Ihren Angeboten. Sollten Sie sich nicht sicher sein, lassen Sie Ihre Police durch Ihren Finanz- und Versicherungsmakler der MDF Gruppe (Mitteldeutschen Finanz Gruppe)prüfen. Thomas Krosse Quelle: procontra-online.de |
Newsletter Dezember 2011 - Freundschaftsdienste richtig versichern






