Bausparen: Wo sind meine Zinsen hin?

Anfang des Jahres versenden die Bausparkassen die Kontoauszüge für das vergangene Jahr. Sehen Sie doch einmal nach, ob von Ihren Zinsen ein Teil an das Finanzamt abgeführt wurde.

Und? Wenn dies der Fall ist, werden Sie sich fragen: "Das war doch bisher nicht so, wieso jetzt?" Und was bedeutet das für mich? Des Rätsels Lösung heißt „Abgeltungssteuer“.  Bis Ende 2008 gab es eine automatische Freistellung der Zinserträge auf Grund gewährter Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmer-Sparzulage. Sie mussten keinen „Freistellungsantrag“ stellen und waren vom „Zinsabschlag“ befreit.

Aber der Gesetzgeber gönnte sich keine Ruhe (oder ihm ließ es keine Ruhe) und änderte die gesetzlichen Regelungen mit Wirkung zum 1.1.2009. Das heißt: Ab diesem Zeitpunkt muss auch für Bausparverträge ein „Freistellungsantrag“ gestellt werden. Sonst schlägt der „Zinsabschlag“ erbarmungslos zu und 25% der ohnehin oft mageren Zinsen zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer werden als „Kapitalertragssteuer“ „abgeführt“. Auch bei einem Guthabenzins von 1% sind Sie mit dabei.  (Wüssten Sie auf Anhieb, wie hoch der Guthabenzins Ihres Vertrages ist?)
Allerdings sind die Zinsen nicht in jedem Fall für den Sparer verloren, sie werden mit seiner persönlichen Steuerschuld verrechnet, ggf. auch erstattet. Er erhält von der Bausparkasse eine Steuerbescheinigung. Wer eine Einkommenssteuererklärung abgibt, kann (und sollte!) sich deshalb diesen Betrag als bereits gezahlte Steuer mit anrechnen lassen. Wer das nicht weiß, will oder kann, hat Pech gehabt.

Also, nicht ganz so schlimm, werden zumindest die sagen, die eine Erklärung abgeben.
Wer im Allgemeinen keine Erklärung abgibt, wie z.B. Kinder und Rentner, muss abwägen, ob die zurück forderbaren Zinsen den Aufwand für eine Erklärung rechtfertigten. Ansonsten freut sich der Finanzminister über ihre Spende.

Für die folgenden Jahre sollten Sie unbedingt einen Freistellungsantrag abgeben.
Denn auch für diejenigen, die den „Zinsabschlag“ in ihrer Steuererklärung geltend machen, können entscheidende Nachteile entstehen:  Die Bausparkassen berechnen auf der Grundlage der auf dem Bausparvertrag angesammelten Zinsen die sogenannten „Bewertungszahlen“, die für die „Zuteilung“ des Vertrages ausschlaggebend sind. Das ist der Zeitpunkt, zu welchem Sie ohne Kündigung (mit dann entsprechenden Nachteilen) über Ihr Guthaben, evtl. einschließlich Bonus, oder Ihr Darlehen verfügen können. Das bedeutet: weniger Zins – spätere Zuteilung. Da die erhaltenen Zinsen sowohl zur schnelleren Erreichung des Mindestguthabens beitragen als auch auf dem Bausparkonto mit verzinst werden, erhalten Sie aufgrund des Zinsabschlages weniger Zinsen auf die Zinsen usw. usw.

Nehmen Sie Ihren Bausparvertrag also wieder einmal etwas genauer unter die Lupe und überprüfen Sie, ob Tarif, Verzinsung und Sparziel noch mit Ihren Vorstellungen übereinstimmen. Und vergessen Sie die „Freistellung“ nicht!

Zu Ihrer Information:
1. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der Gesetzgeber folgende Sparerpauschbeträge festgelegt:
Alleinstehende und getrennt veranlagte Ehegatten: 801,00 Euro
Zusammen veranlagte Ehegatten: 1.602,00 Euro

2. Die Sparerpauschbeträge werden durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages sowie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. Dieser Freibetrag kann auf verschiedene Institute verteilt werden. Bei Gemeinschaftsverträgen von Nicht-Eheleuten kann kein Freistellungsauftrag vorgemerkt werden.

 

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